Patientenwohl hat Vorrang: Kasse muss auch alternative Heilmethoden zahlen
Gerade bei einer schweren und lebensbedrohlichen Krankheit dürften die Versicherten nicht im Stich gelassen werden. Habe die Schulmedizin diesen Menschen nichts zu bieten, müsse die Krankenkasse ihnen auch alternative Methoden bezahlen, wenn diese eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen, so das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2005 (AZ: 1BVR 347/98).






