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Verfassungsrichter stärken alternative Heilmethoden

Gesetzliche Kassen müssen die Behandlung eines Patienten mit alternativen Methoden bezahlen - selbst wenn es nur Hinweise auf Linderung gibt. Bei der Behandlung schwerkranker Patienten können Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen auch zu nicht anerkannten, alternativen Methoden greifen - und die Kassen müssen dafür trotzdem zahlen.

Nach einem jüngeren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts muss die gesetzliche Kasse die Behandlung bezahlen, wenn sie begründete Hoffnung auf Linderung bietet, die Schulmedizin aber keine Therapiemöglichkeit eröffnet.

Damit gaben die Karlsruher Richter einer Verfassungsbeschwerde eines heute 18jährigen Mannes statt. Er leidet an der Duchenne'schen Muskeldystrophie, einem seltenen und nur bei Männern auftretenden Abbau des Muskelgewebes. Die Patienten sterben meist vor ihrem 20. Geburtstag.

In der Schulmedizin gibt es keine Therapie, die den Krankheitsverlauf langfristig stoppen oder den Patienten gar heilen könnte. Daher wurde der Junge schon als Achtjähriger mit einer Kombination alternativer Heilmethoden behandelt, darunter homöopathische Arzneimittel, Thymuspeptide, Zytoplasma sowie die Bioresonanztherapie mit hochfrequenten Schwingungen. Für die Behandlung bezahlten die Eltern in zwei Jahren umgerechnet 5100 Euro. Die Kasse lehnte eine Erstattung ab, weil der Erfolg der Methode wissenschaftlich nicht belegt sei.

Das Bundessozialgericht (BSG) schloss im Jahr 1997 die Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch die gesetzlichen Kassen zwar nicht aus, lehnte sie im konkreten Fall aber ab, weil die Methode nicht ausreichend verbreitet sei. Ein Erfolg im Einzelfall reiche nicht aus. Nun musste sich das BSG erneut mit dem Fall befassen. Dessen Urteil sei "mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar", urteilten die Verfassungsrichter. Zur Begründung betonten sie, dass die Gesetzliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist. In der Nicht-Erstattung und der Ablehnung der Behandlung sahen die Richter einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben.

Der Staat sichert seinen Bürgern die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zu. Gerade bei einer schweren und lebensbedrohlichen Krankheit dürften die Versicherten daher nicht im Stich gelassen werden. Wenn die Schulmedizin für den Betroffenen keine Therapieoption zu bieten habe, müsse die Kasse ihnen auch alternative Methoden bezahlen, wenn es ernsthafte Hinweise auf eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auch nur eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.



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