Bundesgerichtshof erlaubt Werbung im weißen Kittel
Die Berufsausübungsfreiheit steht jetzt im Vordergrund. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Arztwerbung gelockert und weiter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs angepasst.
Nach einem Urteil ist Werbung in Berufskleidung nun nur noch verboten, wenn sie durch unsachliche Beeinflussung der Patienten "zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung" bewirken kann.
Damit gibt der BGH seine Rechtsprechung auf, wonach Arztwerbung im weißen Kittel auch unabhängig vom konkreten Fall oft als "abstrakter Gefährdungstatbestand" gewertet wurde. Nur allgemeine "Image-Werbung" hatte der BGH vorher schon erlaubt.
Juristen sind von dem neuen Urteil nicht überrascht. Mehrfach hatte zuvor das Bundesverfassungsgericht die Berufsausübungsfreiheit für Ärzte betont, zu der auch die werbende Selbstdarstellung gehöre. Der BGH konnte nach eigenem Bekunden so nicht an seiner strengen Rechtsprechung festhalten. Damit hat das Heilmittelwerbegesetz an Bedeutung verloren. Verboten bleibt aber Werbung im weißen Kittel, die zu gefährlicher Selbstmedikation anregt.






