Kassen müssen Mistelpräparat bezahlen
Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil.
Die Richter gaben der Klage einer Patientin statt, die von ihrem Arzt zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben bekommen hatte. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Präparat sei nicht verordnungsfähig. Die Richter befanden, das Medikament sei zum Beispiel allein im Jahr 2003 insgesamt 125 000 Mal verordnet worden. Damit seien fast 65% aller Krebspatienten behandelt worden.






